Liebe Mitglieder,
da die Erntejagden noch immer im vollen Gange sind möchten wir noch einmal auf die Passagen der von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erlassenen Unfallverhütungsvorschrift Jagd hinweisen.
Unter § 3 „Ausübung der Jagd“ Absatz 4 ist festgehalten: „Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird“.
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.
In § 4 „Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden heißt es in Absatz 12: „Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben“.
Zur deutlichen farblichen Abhebung von der Umgebung eignet sich großflächige Oberbekleidung in Signalfarbe wie z. B. Warnwesten.
Sollte dennoch etwas passieren müssen Erste-Hilfe-Material und ein Mobiltelefon sofort zur Verfügung stehen.
Liebe Bevölkerung,
aufgrund der Erntejagden möchte wir Sie um Vor- und Umsicht bitten.
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